Gut gemeint, ist nicht immer gut gemacht. Manchmal geht auch mal etwas versehentlich kaputt, wenn man als Freundschaftsdienst unentgeltlich zum Beispiel beim Umzug hilft. Für den Schaden haftet der Helfer in der Regel nicht. Die Rechtsprechung geht hier von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der Nürnberger Universa Versicherung. Oftmals ist dies beiden Parteien jedoch nicht bewusst. Dem Schädiger ist es unangenehm, dass er etwas kaputt gemacht hat. Der Geschädigte will vor allem bei teuren Schäden nicht auf den Kosten sitzenbleiben.
Naturgemäß sieht die Universa diejenigen mit Privat-Haftpflichtversicherung auf der sicheren Seite. Bei neueren Policen sind Gefälligkeitshandlungen meist automatisch eingeschlossen. Allerdings sollte man Policen möglichst ohne Begrenzungen und Selbstbehalte abschließen, so die Schadenexpertin der uniVersa.