Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfangreiche steuerliche Entlastungen für den Einsatz von kleinen Photovoltaik-Anlagen (PV) geschaffen. Insbesondere bei der Umsatz- und Einkommensteuer fallen steuerliche und bürokratische Hürden, teilt die Steuerberaterkammer Nürnberg mit. So profitieren Betreiber von PV-Anlagen seit Jahresbeginn von einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 Prozent bei der Lieferung und Installation bestimmter Solarmodule. Dem Nullsteuersatz unterliegen neben den Solarmodulen auch die für den Betrieb der PV-Anlage wesentlichen Komponenten. Dazu gehören z. B. Wechselrichter, Dachhalterung oder Solarkabel und Stromspeicher. Aus Vereinfachungsgründen für das Steuergeschenk gilt die Standortbedingung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW peak (peak = maximale Leistung unter Standardbedingungen) beträgt. Gleichwohl sieht die Steuerberaterkammer in der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen.
Zugleich stellt nun das Einkommensteuergesetz sämtliche Einnahmen und Entnahmen beim Betrieb von bis zu 30 kW (peak) PV-Anlagen rückwirkend ab Januar 2022 ertragsteuerlich frei. PV-Anlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Die Steuerbefreiung gilt pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kW (peak). In Summe darf die Gesamleistung nicht 100 kW (peak) erreichen. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, wie z. B. Garagen oder Carports befinden.