Das neue Jahr bringt neben einigen finanziellen Entlastungen bei der Steuer auch Ansätze zur Bürokratieentlastung. Für viele Steuerpflichtige wird dies voraussichtlich zu geringeren Steuerzahlungen bzw. zu einer Einkommensteuererstattung führen, meint die Steuerberaterkammer Nürnberg. So nennt sie beispielsweise im Schatten der hohen Inflationsrate die Beseitigung der kalten Progression. Dank dem Inflationsausgleichsgesetz fallen kleinere Gehaltsanpassungen im nächsten Jahr nicht unter einen höheren Steuersatz. Ab Januar 2023 beträgt der Grundfreibetrag statt bisher 10.347 Euro nun 10.908 Euro. Die übrigen Tarifzonen werden in der Steuertabelle ebenfalls nach rechts verschoben. Nur der Beginn der Reichensteuer bleibt unverändert bei 277.826 Euro. Das Gesetz hebt außerdem das Kindergeld an.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 steigen auch die von der Inflation dezimierten Pauschbeträge. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro an. Im Jahr 2023 liegt er geringfügig höher bei 1.230 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2023 statt 801 Euro dann 1.000 Euro für Alleinstehende und bei 2.000 Euro für Verheiratete bzw. Lebenspartner. Die Ampel-Koalition hebt auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4.260 Euro an. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.
Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Bei der Altersvorsorge verringert sich die Gefahr einer Doppelbesteuerung von Renten. Dafür wird die vollständige Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen auf 2023 vorgezogen. Bisher war dies erst für 2025 vorgesehen.
Änderungen gibt es auch beim häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale. Die Regelungen für die steuerliche Anerkennung waren bisher sehr streitanfällig. Hier bringt das Jahressteuergesetz 2022 einige Erleichterungen. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, war der Abzug für ein Arbeitszimmer bisher auf maximal 1.250 Euro im Jahr begrenzt. Ab 2023 kann in diesem Fall nun ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro im Jahr abgezogen werden. Allerdings wird der Betrag anteilig für Monate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können – wie bisher auch – alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Die Homeoffice-Pauschale für die Arbeitsecke oder für ein Arbeitszimmer, das die steuerlichen Anforderungen nicht erfüllt, wurde ebenfalls auf 6 Euro am Tag und maximal 1.260 Euro im Jahr angehoben. Sie kann damit nun für 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale ist es nicht mehr erforderlich, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem Tag ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt wird. Es reicht nun, wenn dies überwiegend der Fall ist. Das bedeutet, dass die Homeoffice-Pauschale auch für solche Tage angesetzt werden kann, wenn nachmittags eine Dienstreise angetreten wird oder wenn man mittags von einer Dienstreise zurück nach Hause kommt und noch von zu Hause arbeitet. Dies gilt aber nicht für Tage, an denen man seinen Arbeitsplatz im Betrieb aufsucht. Es bleibt ausgeschlossen, an einem Tag gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale in Anspruch zu nehmen.
Neue PV-Anlage ohne Mehrwertsteuer
Angesichts der schleppenden Energiewende wird es attraktiver, auf bzw. am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren. Bisher war dies mit zahlreichen steuerlichen Pflichten verbunden. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 stellt der Gesetzgeber die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) einkommensteuerfrei. Bei anderen Gebäuden gilt dies für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für die Lieferung und Installation solcher Photovoltaikanlagen wird zudem ab dem bevorstehenden Jahreswechsel in der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 Prozent festgelegt. Dies soll der Entlastung von Bürokratie für die Betreiber von Photovoltaikanlagen dienen. Sie können wegen des Nullsteuersatzes ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.