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Katholisches Arbeitsrecht will in die Gegenwart

Katholisches Arbeitsrecht auf dem Weg in die Gegenwart

Mit der aktualisierten „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ebnet die Katholische Bischofskonferenz ihrem Arbeitsrecht den Weg in die Gegenwart. Im Kern sind Scheidung und Wiederheirat oder eine Homo-Ehe künftig kein Kündigungsgrund mehr. Die private Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Das betrifft grundsätzlich die rund 800.000 Beschäftigten sowohl der katholischen Kirche als auch Caritas.

Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen. Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist.

Der Beschluss des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD), der Rechtsträger der Bischofskonferenz, hat allerdings nur empfehlenden Charakter. Ein Aufatmen auf breiter Front ist verfrüht. Damit die Grundordnung rechtswirksam wird, muss sie jeweils in den einzelnen (Erz-)Bistümern in diözesanes Recht umgesetzt werden.

faz.net

Bild: Die katholische Frauenkirche in Nürberg positioniert sich queer.

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