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Drogeriemarkt kann Kopftuch eventuell verbieten

Drogeriemarkt kann Kopftuch eventuell verbieten

Ein Arbeitgeber kann Mitarbeitern im Kundenkontakt eventuell ein Kopftuch verbieten. Das kann grundsätzlich aber nur generell das Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen beinhalten. Demnach muss auch ein sichtbar getragenes Kreuz oder eine Kippa mit eingeschlossen sein. So urteilte der Europäischer Gerichtshof (EuGH) im Falle einer Mitarbeiterin, die in einem mittelfränkischen Drogeriemarkt ein Kopftuch tragen wollte.

Das Urteil verlangt allerdings von den Arbeitgebern, dass es ihrem wirklichen Bedürfnis entspricht, „gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden“. Schon früher urteilte der Gerichtshof, dass eine solche Regel keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Sie muss aber unterschiedslos für jede Bekundung von Überzeugungen gelten, der Chef hat alle Arbeitnehmer seines Unternehmens gleich zu behandeln. Dazu zählt auch die undifferenzierte Vorschrift, sich neutral zu kleiden. Das schließt laut EuGH das Tragen solcher Zeichen aus.

Ein abschließendes Urteil in diesem Fall trifft allerdings ein deutsches Gericht. Der EuGH überlässt es den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten. Jeder Mitgliedstaat hat bei dem erforderlichen Einklang zwischen Gedanken-, Weltanschauungs- und Religionsfreiheit sowie der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung einen Wertungsspielraum.

faz.net, br.de

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