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Auto-Touchscreen kann grob fahrlässig sein

Auto-Touchscreen kann grob fahrlässig sein

Was im Straßenverkehrsrecht für das Handy am Ohr gilt, findet auch beim Touchscreen im Auto Anwendung. Wer Handys oder Touchscreens während der Fahrt bedient, kann grob fahrlässig handeln. Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte entsprechend über einen Autofahrer (1 Rb 36 Ss 832/19). Der kam mit seinem Fahrzeug von der Straße ab, als er auf dem Touchscreen die Intervallfrequenz des Scheibenwischers in einem Untermenü verändern wollte. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.

Demnach ist während der Fahrt nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät zulässig. Entsprechend gilt auch der Bußgeldkatalog, wie wenn man mit dem Handy am Steuer erwischt wird. Dann drohen je nach Gefährdung und Unfallfolge ein Bußgeld von 100 bis 200 Euro. Neben ein bis zwei Punkten in Flensburg kann je nach Unfallschwere ein Fahrverbot von bis zu einem Monat hinzu.

Zusätzlich kann es auch Ärger mit der Kfz-Kaskoversicherung geben, wenn das Bedienen des Touchscreens während der Fahrt als grob fahrlässig gewertet wird. „Je nach Schwere und Verschulden ist der Versicherer dann berechtigt, den Schaden anteilig zu kürzen oder in besonders schwerwiegenden Fällen abzulehnen“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der Nürnberger Universa Versicherung. Allerdings gebe es mittlerweile Angebote am Markt, bei denen grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist.